Verstärkter Schutz vor heimlichen Bildaufnahmen – Upskirting und Downblousing sind strafbar

In öffentlichen Räumen kommt es immer wieder zu heimlichen Bild- und Videoaufnahmen – etwa unter Röcken oder in Ausschnitte hinein. Diese Praktiken sind nicht nur moralisch bedenklich, sondern seit geltender Gesetzeslage auch strafbar. Betroffene Personen haben Rechte, Zeugen können helfen, und Verantwortliche müssen sich ihrer moralischen und rechtlichen Verpflichtung bewusst sein.

Was steckt hinter den Begriffen Upskirting und Downblousing?
  • Upskirting bezeichnet das heimliche Fotografieren oder Filmen von unter-/ oberhalb der Bekleidung verborgenen Körperbereichen – z. B. unter einen Rock oder ein Kleid.
  • Downblousing meint das heimliche Fotografieren oder Filmen in den Ausschnitt – etwa unter eine Bluse oder ein Oberteil.

Solche Aufnahmen erfolgen oft unbemerkt, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, Rolltreppen, Cafés oder bei Wartezeiten. Viele Smartphones erlauben das Abschalten des Kamera-Klickgeräusches – das erschwert das Wahrnehmen der Tat durch Betroffene zusätzlich.

Gesetzliche Grundlagen und Rechtslage
  • Das Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen hat den Katalog der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erweitert.
  • Seit Inkrafttreten ist insbesondere der § 184k des Strafgesetzbuchs (StGB) relevant: „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen". Wer wissentlich und unbefugt Bildaufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der die Körperteile bedeckenden Unterwäsche fertigt oder verbreitet, macht sich strafbar.
  • Die Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren umfassen.
  • Ebenso erfasst sind Opfer mit der Möglichkeit, Hinweisrechte geltend zu machen und Anzeige zu erstatten.

Warum das Thema so wichtig ist
  • Betroffene sind häufig überrumpelt und wissen nicht, dass eine Aufnahme stattgefunden hat.
  • Die Verbreitung solcher Aufnahmen – z. B. via Messenger oder Social Media – verstärkt die Verletzung der Intimsphäre.
  • Öffentlichkeitsräume sind nicht automatisch frei von Schutzbedarf: Auch im Freien besteht Schutz vor unbefugten Intimbereich‐Aufnahmen.
  • Der rechtliche Schutz stärkt das Vertrauen in Sicherheit und Privatsphäre im Alltag – insbesondere für vulnerablere Gruppen.

Handlungsempfehlungen für Betroffene und Beobachter

Wenn Sie eine solche Tat beobachten oder betroffen sind:

  • Rufen Sie sofort die Polizei über Notruf 110.
  • Suchen Sie Unterstützung durch andere Personen vor Ort.
  • Versuchen Sie, Tätermerkmale wie Aussehen, Kleidung oder Mobilgerät zu prägen.
  • Leisten Sie Erste Hilfe, wenn nötig – bringen Sie sich selbst aber nicht in Gefahr.
  • Erstatten Sie Anzeige – als Betroffene oder Zeuge.
  • Nutzen Sie Informations- und Unterstützungsangebote für Opfer von sexualisierter Gewalt und Bildaufnahmen.

Das heimliche Fotografieren oder Filmen unter Röcken oder in Ausschnitte – Upskirting und Downblousing – verletzt nicht nur die Intimsphäre, sondern ist seit der konkreten gesetzlichen Regelung als Straftat geahndet. Eine Kultur des Respekts und klare rechtliche Schutzmechanismen sind unerlässlich. Betroffene haben Rechte – und Zeugen eine wichtige Rolle. Gemeinsam lässt sich das Risiko solcher Übergriffe reduzieren.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz 

Quelle: Polizei


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