In Deutschland müssen Unternehmen und Institutionen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Doch was passiert, wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet? Wer ist dann verantwortlich für die Erfüllung von Auskunftsersuchen gemäß Artikel 15 DSGVO? In diesem Beitrag beleuchten wir die Rolle des Insolvenzverwalters im Datenschutzrecht und klären, wann und warum er als Verantwortlicher gilt.
Insolvenz und Datenschutz: Die Verantwortung des InsolvenzverwaltersDie DSGVO verpflichtet Unternehmen dazu, betroffenen Personen Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu geben. Diese Pflicht bleibt auch bei einer Insolvenz bestehen. Doch wer muss diese Anfragen beantworten? Der ursprüngliche Verantwortliche oder der Insolvenzverwalter?
Die Datenschutzaufsichtsbehörden, darunter das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), haben hierzu eine klare Position:
Sobald ein Insolvenzverwalter die Kontrolle über die Daten eines insolventen Unternehmens übernimmt, muss er sich um Datenschutzanfragen kümmern. Dies bedeutet konkret:
Insolvenzverwalter argumentieren häufig, dass sie keine datenschutzrechtlichen Verantwortlichen seien. Sie verweisen beispielsweise auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (15.11.2021 - 11 C 75/21), das besagt, dass der Insolvenzverwalter lediglich eine „überwachende Funktion" habe und deshalb nicht unter die DSGVO falle. Zudem wird oft darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Insolvenzmasse gefährden könnte.
Das BayLDA hält jedoch dagegen:
Personen, die von einer Insolvenz betroffen sind und Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen, sollten sich direkt an den Insolvenzverwalter wenden. Falls eine Antwort ausbleibt, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde eingereicht werden.
Falls die Insolvenzverwaltung sich auf Ausnahmen beruft, kann eine rechtliche Prüfung erforderlich sein, um festzustellen, ob die Weigerung gerechtfertigt ist.
Insolvenzverwalter sind in der Regel auskunftspflichtigZusammenfassend lässt sich sagen, dass Insolvenzverwalter nach der DSGVO als Verantwortliche gelten, sobald sie die Kontrolle über die Daten übernehmen. Sie sind daher verpflichtet, Auskunftsersuchen zu bearbeiten – es sei denn, es gibt gewichtige rechtliche Gründe für eine Einschränkung.
Betroffene sollten sich über ihre Rechte bewusst sein und im Zweifel rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Gleichzeitig sollten Insolvenzverwalter sicherstellen, dass sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen, um Bußgelder und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zur DSGVO und Insolvenz? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: BayLDA Tätigkeitsbericht 2024
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